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Text des Beschlusses
2 StR 445/04;
Verkündet am:
05.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. März 2008 beschlossen: Die Übertragung der Sache an das Landgericht Heidelberg wird abgelehnt. Für die vom Antragsteller beantragte Übertragung des gegen ihn geführten Strafverfahrens an das für seinen jetzigen Wohnort zuständige Landgericht Heidelberg gemäß § 15 StPO fehlt es an einer Grundlage. Das zuständige Landgericht Trier ist weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, das Verfahren durchzuführen. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe fehlerhafter oder zögerlicher Sachbehandlung sind offensichtlich nicht geeignet, eine Verhinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen: vom Antragsteller pauschal behauptete Befangenheiten einzelner oder aller Richter des Landgerichts Trier sind weder dargelegt noch im Verfahren geltend gemacht worden. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Schmitt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |