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Pressemitteilung
6 AZR 95/07;
Verkündet am:
25.10.2007
BAG Bundesarbeitsgericht
Vorinstanzen: 17 Sa 1275/06 Landesarbeitsgericht Hamm; Rechtskräftig: unbekannt! Pressemitteilung Nr. 76/07 - Berücksichtigung des Ortszuschlags bei Überleitung in den TVöD Zum 1. Oktober 2005 waren die Beschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber in den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) überzuleiten. Die Beschäftigten wurden bei der Überleitung einer der neuen Entgeltgruppen und - innerhalb der Entgeltgruppen - einer Stufe der Entgelttabelle des TVöD zugeordnet. Für die Zuordnung wurde auf der Grundlage der nach dem BAT zuletzt erhaltenen Bezüge ein sogenanntes Vergleichsentgelt für jeden einzelnen Angestellten gebildet. Im TVöD sind familienstands- und kinderbezogene Vergütungsbestandteile wie der Ortszuschlag gem. § 29 Abschnitt B BAT nicht mehr vorgesehen. Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) bestimmt, in welchem Umfang die einzelnen Bestandteile des „alten“ Ortszuschlages bei der Bildung des Vergleichsentgelts zu berücksichtigen sind. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA wird bei der Bildung des Vergleichsentgelts nur die Stufe 1 zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten ortszuschlagberechtigt (oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt) ist und nicht zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet wird. Dahinter steht die Überlegung der Tarifvertragsparteien, dass der allein im Geltungsbereich des BAT verbleibende Ehepartner ab dem Überleitungszeitpunkt grundsätzlich den vollen Anspruch auf den familienbezogenen Teil des Ortszuschlages hat. Da der familienbezogene Teil des Ortszuschlages - wie auch vorher schon gem. § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT - jedem Ehepaar grundsätzlich nur einmal in voller Höhe zukommen sollte, sollte er bei dem überzuleitenden Beschäftigten keine Berücksichtigung finden. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass auch dann lediglich der Ortszuschlag Stufe 1 der Bildung des Vergleichsentgelts zugrunde zu legen ist, wenn der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gem. § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann. Der Kläger hatte daher mit seiner auf Zahlung des hälftigen Unterschiedsbetrages der Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags gerichteten Klage - wie auch schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |