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Text des Beschlusses
AnwZ (B) 120/05;
Verkündet am: 
 11.02.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1 AGH 9/05
Berufungsgericht
Naumburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 11. Februar 2008

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.


Gründe:


I.


Der Antragsteller ist seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 8. Juni 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachgewiesen. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 15. November 2007 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller ist der Erledigungserklärung nicht entgegengetreten.

II.


Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/05). In rechtsähnlicher Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG ist danach nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.

Terno Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Hauger Kappelhoff Martini
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