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Text des Beschlusses
BVerwG 9 A 8.06;
Verkündet am:
13.03.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Beteiligten haben das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt. 1Die Beteiligten haben das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Danach erscheint es angemessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit dem Aufhebungsbescheid vom 15. November 2007 hat der Beklagte dem bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch die Hinweisverfügungen des Berichterstatters aufgezeigten Prozessrisiko Rechnung getragen. Durch eine entsprechende Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zusätzlich klargestellt, dass er den 1. Teilplanfeststellungsbeschluss selbst für rechtswidrig erachtet. Damit hat der Beklagte sich in die Rolle des Unterlegenen begeben, sodass es nicht gerechtfertigt erscheint, den Kläger an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. 2Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei an die Wertfestsetzung im Beschluss gleichen Rubrums vom 6. Juli 2006 - BVerwG 9 VR 3.06 - angeknüpft wird. Dr. Storost Vallendar Prof. Dr. Rubel ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |