|
Text des Beschlusses
BVerwG 9 A 25.06;
Verkündet am:
12.03.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 10. März 2008 zurückgenommen. hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2008 durch Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger gemäß § 87a Abs. 1 VwGO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt. 1Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 10. März 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Buchberger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |