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Text des Beschlusses
BVerwG 9 A 25.06;
Verkündet am: 
 12.03.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 10. März 2008 zurückgenommen.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 12. März 2008 durch Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger gemäß § 87a Abs. 1 VwGO

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 10. März 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Buchberger
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