Mi, 24. Dezember 2025, 18:05    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
BVerwG 4 B 18.08;
Verkündet am: 
 28.02.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Der Verwaltungsgerichtshof hat die umstrittene Baueinstellungsverfügung mit der Begründung aufgehoben, dass die am 4. November 2004 in Kraft getretene und am 14./15. Oktober 2006 verlängerte Veränderungssperre „Nr. 133/04 B für den Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 133/04 Dachau Nord - westlich Pollnbach, östlich Amper und nördlich Liegsalzstraße“ dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegenstehe. Die Veränderungssperre sei unwirksam, weil - erstens - im Zeitpunkt ihres Erlasses für wesentliche Teile ihres Geltungsbereichs kein hinreichend konkretes, positives, mit dem baurechtlichen Instrumentarium umsetzbares Planungskonzept vorgelegen habe und - zweitens - die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB auch dann nicht erfüllt seien, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt werde, dass die konkreteren Planungsabsichten, die den inzwischen erarbeiteten Bebauungsplanentwürfen und dem Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu entnehmen seien, bereits in dem Planungskonzept angelegt gewesen seien, das bei Erlass der Veränderungssperre vorgelegen habe.

3In der zutreffenden Erkenntnis, dass gegen eine Entscheidung, die auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision nur zugelassen werden kann, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr), greift die Beschwerde beide Begründungen der vorinstanzlichen Entscheidung mit einem Grund für die Zulassung der Revision an. Da sie jedenfalls in Bezug auf die zweite Begründung erfolglos bleibt, kann offen bleiben, ob hinsichtlich der ersten Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt ist.

4Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei mit seiner zweiten Begründung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2005 - BVerwG 4 BN 61.05 - (juris) abgewichen. Das trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem höchstrichterlichen Rechtssatz, die Veränderungssperre scheide als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lasse oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar seien, weder ausdrücklich noch konkludent den abweichenden Rechtssatz entgegengesetzt, eine Veränderungssperre könne auch dann nicht erlassen werden, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung erreichen lasse oder rechtliche Mängel noch behebbar seien. Vielmehr ist er der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt. Die Sicherungsfähigkeit der Planung für die Flächen im Geltungsbereich der Veränderungssperre, für die nach § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO Baugebiete festgesetzt sind, hat er anerkannt, weil der für diese Gebiete beabsichtigte Ausschluss von Mobilfunkanlagen rechtlich realisierbar sei (UA S. 15). Dagegen würden durch die Absicht der Beklagten, im Bereich der nicht überplanten Innenbereichsflächen und der bebauten Außenbereichsflächen durch einfache Bebauungspläne Versorgungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festzusetzen, die Planungsüberlegungen nicht zu einer sicherungsfähigen Planung konkretisiert; denn allein durch die Festsetzung von Versorgungsflächen für Mobilfunkanlagen lasse sich der von der Beklagten angestrebte Ausschluss dieser Anlagen an anderen Standorten nicht erreichen (UA S. 14). Ob Letzteres zutrifft, ist anlässlich der Divergenzrüge nicht zu prüfen.

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).