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Text des Beschlusses
AnwZ (B) 82/07;
Verkündet am:
25.02.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 1 ZU 109/06 Berufungsgericht Hamm; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt. 1. Gegen die Antragstellerin war ein Zwangsgeld festgesetzt worden. Ihren dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der Anwaltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtete die Antragstellerin ein als "außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bezeichnetes Schreiben. Das hat der Anwaltsgerichtshof als Anhörungsrüge gewertet und als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zulässig. a) Im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung entscheidet der Anwaltsgerichtshof nach § 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO abschließend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mit einer Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO zur Überprüfung gestellt werden. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist - wie die zur Überprüfung gestellte Entscheidung selbst - nicht anfechtbar, weil dies zur Eröffnung einer weiteren Instanz führen würde, die, was die Norm zudem voraussetzt, das Gesetz aber gerade ausgeschlossen hat (VerfG Brandenburg, NStZ-RR 2000, 172, 173; OLG Jena, VRS 112 (2007) S. 353, 354; Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 33a Rdn. 26). b) Ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist neben der Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 BRAO, § 33a StPO nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2003, XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137 f.; Beschl. v. 13. März 2006, II ZA 15/05, WuM 2006, 468 jeweils für das PKH-Verfahren; Beschl. v. 21. Mai 2007, II ZB 3/07, ZIP 2007, 1431 für das Verfahren nach § 99 AktG). Er könnte auch kein Rechtsmittel eröffnen, das gegen die eigentliche Sachentscheidung nicht gegeben ist. 3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da das Rechtsmittel unzulässig ist (Senat, BGHZ 44, 25). Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck Wosgien Quaas Martini ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |