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Text des Beschlusses
III ZR 176/07;
Verkündet am: 
 03.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
12 U 197/06
Oberlandesgericht
Brandenburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11. Februar 2008 (Kassenzeichen 780081006292) auszulegende Antrag des Klägers auf Nichterhebung der Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen unrichtiger Sachbehandlung wird zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG liegen nicht vor. Der Senat hat in der Beratung am 31. Januar 2008 das Vorbringen des Klägers gewürdigt und die Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet gehalten. Einer Begründung des letztinstanzlichen Beschlusses bedurfte es gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO nicht; sie war auch nicht verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 104, 1, 7 f).

Schlick Wurm Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
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