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Text des Beschlusses
1 StR 46/08;
Verkündet am:
18.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auf zulässige Revisionen hat der Senat von Amts wegen Verfahrensverzögerungen nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen. Er vermag hier in dem Zeitraum von etwa fünf Monaten zwischen Absenden der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung und Übersendung des gesamten Vorgangs an den Generalbundesanwalt im Hinblick auf die Anzahl von vier Revidenten, die Komplexität des Verfahrens, die gesamte Verfahrensdauer und die nach Nr. 163 ff. RiStBV zu beachtenden Regularien keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu sehen (vgl. BGH NStZ 2004, 504, 505). Nack Boetticher Kolz Elf Sander ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |