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Text des Beschlusses
1 BvQ 12/08;
Verkündet am: 
 04.03.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
018 K 105/05
Amtsgericht
Gummersbach;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung


die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 30. April 2007 - 018 K 105/05 -

längstens bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde auszusetzen

Antragsteller: 1. Dr. B…,

2. V…

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ingo-Jens Tegebauer, Konstantinstraße 4-10, 54290 Trier -


hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Eichberger, Kirchhof


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. März 2008 einstimmig

beschlossen:


Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 30. April 2007 - 018 K 105/05 - wird einstweilen für die Dauer von einem Monat ab Zugang des Beschlusses des Landgerichts Köln im Beschwerdeverfahren 6 T 85/08 vom 3. März 2008 beim Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, längstens bis zur Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde, eingestellt.

Hohmann-Dennhardt Eichberger Kirchhof
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