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Text des Beschlusses
1 BvQ 12/08;
Verkündet am:
04.03.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 018 K 105/05 Amtsgericht Gummersbach; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 30. April 2007 - 018 K 105/05 - längstens bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde auszusetzen Antragsteller: 1. Dr. B…, 2. V… - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ingo-Jens Tegebauer, Konstantinstraße 4-10, 54290 Trier - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Eichberger, Kirchhof gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. März 2008 einstimmig beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 30. April 2007 - 018 K 105/05 - wird einstweilen für die Dauer von einem Monat ab Zugang des Beschlusses des Landgerichts Köln im Beschwerdeverfahren 6 T 85/08 vom 3. März 2008 beim Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, längstens bis zur Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde, eingestellt. Hohmann-Dennhardt Eichberger Kirchhof ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |