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Text des Beschlusses
1 BvR 1956/06;
Verkündet am: 
 06.02.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
13 K 1908/05
Finanzgericht
Hessen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde



des Herrn F...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jan de Weerth, Falkenweg 10, 61440 Oberursel -

gegen

a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 2006 - VII B 13/06 -,

b) das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Dezember 2005 - 13 K 1908/05 -,

c) den Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer Hessen vom 16. Juni 2005 - Wid/fetzer/2005 P/ro. -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter

Gaier,Eichberger, Kirchhof

am 6. Februar 2008 einstimmig

beschlossen:


Die einstweilige Anordnung vom 17. August 2006, wiederholt mit Beschlüssen vom 6. Februar und vom 19. Juli 2007, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gaier Eichberger Kirchhof
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