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Text des Beschlusses
BVerwG 9 BN 1.08;
Verkündet am: 
 27.03.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt.
In der Normenkontrollsache


hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 27. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Februar 2008 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Gründe:


1Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Verfassungsrecht gebietet kein anderes Ergebnis, weil es jedenfalls nicht verlangt, dass Rechtsschutz gegen richterliche Akte gerade durch eine höhere Instanz gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 1 PBvK 1/02 BVerfGE 107, 395 <408>).

2Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. Storost Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte
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