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Text des Beschlusses
BVerwG 9 BN 1.08;
Verkündet am:
27.03.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Februar 2008 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Verfassungsrecht gebietet kein anderes Ergebnis, weil es jedenfalls nicht verlangt, dass Rechtsschutz gegen richterliche Akte gerade durch eine höhere Instanz gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 1 PBvK 1/02 BVerfGE 107, 395 <408>). 2Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dr. Storost Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |