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Text des Beschlusses
3 StR 24/08;
Verkündet am:
11.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. März 2008 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. Oktober 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Im Hinblick darauf, dass die Revisionsbegründung des Angeklagten H. dem Generalbundesanwalt bei Abfassung seiner Antragsschrift nicht vorgelegen hat, bemerkt der Senat ergänzend: Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte H. bezüglich der Art, der Menge und der Qualität des in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Rauschgifts mit bedingtem Vorsatz handelte (vgl. UA S. 7, 15). Die dieser Feststellung zu Grunde liegende Beweiswürdigung ist weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar, noch weist sie sonstige, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu berücksichtigende Mängel auf. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse sind möglich und nachvollziehbar; sie sind deshalb im Revisionsverfahren hinzunehmen. Die Revision, die lediglich einzelne Ergebnisse der Beweisaufnahme anders als das Landgericht gewichtet und wertet, kann somit keinen Erfolg haben. Becker Miebach von Lienen Hubert Schäfer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |