Mi, 24. Dezember 2025, 04:55    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
2 ARs 84/08;
2 AR 44/08;
Verkündet am: 
 26.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
NZS 17 Ds 124 Js 19869/07
Amtsgericht
Tostedt;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. März 2008

beschlossen:

Die Sache wird an das Amtsgericht Tostedt zurückgegeben.


Gründe:


Die Staatsanwaltschaft Stade legt dem am 14. August 1991 geborenen Angeklagten eine im April 2007 begangene Straftat zur Last. Die Anklage vom 22. August 2007 ist am 1. Oktober 2007 vom Amtsgericht Tostedt unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Am 28. November 2007 hat das Amtsgericht Tostedt das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Hamburg-Altona abgegeben, da der Angeklagte seinen Wohnsitz nunmehr im dortigen Bezirk habe. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

Die Sache ist an das Amtsgericht Tostedt zurückzugeben. Zwar hat der Angeklagte ausweislich des Schreibens des Jugendamtes Hamburg vom 21. November 2007 seinen Wohnsitz nach Anklageerhebung in den Haushalt seines Vaters in Hamburg verlegt, der zum Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Altona gehört. Wie sich jedoch aus einer weiteren Mitteilung des Jugendamtes vom 18. Januar 2008 als gesetzlicher Vertreterin des Angeklagten ergibt, lautet seine aktuelle Wohnanschrift nunmehr auf eine Jugendwohnung in Hamburg-Stellingen, die sich im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Mitte befindet, das deshalb gemäß § 42 Abs. 3 JGG zuständig sein dürfte. Da jedoch das Amtsgericht Hamburg-Mitte an dem Verfahren bislang nicht beteiligt war, kam eine Bestimmung der Zuständigkeit durch den Senat nicht in Betracht.

Der Senat weist darauf hin, dass die Sache besonders eilbedürftig ist.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).