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Text des Beschlusses
V ZB 35/08;
Verkündet am: 
 11.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
I-3 Wx 232/04
Oberlandesgericht
Düsseldorf;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Der als Antrag auf Aufhebung bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 5.000 €.


Gründe:


1 Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Zur Begründung wird auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. März 2008 verwiesen.

Krüger Klein Stresemann Czub Roth
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