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Text des Beschlusses
V ZB 35/08;
Verkündet am:
11.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: I-3 Wx 232/04 Oberlandesgericht Düsseldorf; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der als Antrag auf Aufhebung bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 5.000 €. 1 Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Zur Begründung wird auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. März 2008 verwiesen. Krüger Klein Stresemann Czub Roth ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |