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Text des Beschlusses
IX ZA 28/07;
Verkündet am: 
 20.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
2/9 T 477/07
Landgericht
Frankfurt am Main;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 20. März 2008

beschlossen:

Dem Gläubiger wird die für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Geschäftsnummer 2-09 T 477/07) vom 15. November 2007 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.


Gründe:


Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft und damit unzulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; v. 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 7 Rn. 3).

Gegen die Ablehnung des Antrags auf Ladung des Sachverständigen war die sofortige Beschwerde nicht eröffnet. Es handelt sich bei der angefochtenen Entscheidung um die Ablehnung einer Beweisanordnung im Insolvenz-verfahren, die nicht anfechtbar ist (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 6), auch wenn sie in Beschlussform erfolgt ist (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. § 5 Rn. 26; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 5 Rn. 4).

Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
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