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Text des Beschlusses
4 StR 92/08;
Verkündet am: 
 22.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. September 2007 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die die Angeklagten D. und Z. betreffende Verfallsanordnung entfällt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible
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