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Text des Beschlusses
4 StR 92/08;
Verkündet am:
22.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. September 2007 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die die Angeklagten D. und Z. betreffende Verfallsanordnung entfällt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |