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Text des Beschlusses
5 StR 117/08;
Verkündet am: 
 01.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt ist;

b) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Der Senat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift.

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