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Text des Beschlusses
5 StR 100/08;
Verkündet am:
16.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat kann im Blick auf die Gesamtargumentation des Landgerichts ausschließen, dass die Beurteilung zur uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat ohne den rechtsfehlerhaft verwerteten Eindruck von dessen Verhalten bei der Urteilsverkündung ein anderes Ergebnis erbracht hätte. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |