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Text des Beschlusses
1 StR 166/08;
Verkündet am:
15.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Januar 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Kolz Hebenstreit Elf Sander ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |