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Text des Beschlusses
1 StR 105/08;
Verkündet am:
03.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren in Höhe von zwei Monaten für vollstreckt erklärt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Auf eine zulässige Revision hat der Senat von Amts wegen Verfahrensverzögerungen nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8). In dem Zeitraum von mehr als sechs Monaten zwischen der verfügten Anfertigung des Revisionsübersendungsberichtes und dem Eingang der Vorgänge beim Generalbundesanwalt ist in dem hier einfach gelagerten Fall - Geständnis des Angeklagten - ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu sehen. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Verstoß dadurch zu kompensieren, dass ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH - Großer Senat, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, erklärt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zwei Monate der verhängten Strafe für vollstreckt. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |