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Text des Beschlusses
5 StR 566/07;
Verkündet am: 
 02.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe bereits zum Zeitpunkt der ersten Tat die Minderjährigkeit des Zeugen E. gekannt.

Auch war das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, der Aussage des Zeugen Wi. nur teilweise zu folgen.

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