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Text des Beschlusses
5 StR 566/07;
Verkündet am:
02.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe bereits zum Zeitpunkt der ersten Tat die Minderjährigkeit des Zeugen E. gekannt. Auch war das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, der Aussage des Zeugen Wi. nur teilweise zu folgen. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |