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Text des Beschlusses
5 StR 70/08;
Verkündet am:
17.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 beschlossen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. August 2007 wird dem Angeklagten U. B. auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 5. Dezember 2007 gegenstandslos. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird auf die Revision des Angeklagten S. B. das Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin abgeändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist unbegründet. Der dem Angeklagten U. B. erteilte rechtliche Hinweis war hier ausreichend. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |