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Text des Beschlusses
5 StR 345/04;
5 StR 598/07;
5 StR 541/06;
Verkündet am: 
 14.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Durch die Anwendung des Anrechnungsmodells ist der Angeklagte nicht beschwert. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Aufgrund der Untersuchungshaft von drei Jahren hat er bereits über die Hälfte und annähernd zwei Drittel der erkannten Freiheitsstrafe verbüßt. Über die Reststrafaussetzung zur Bewährung wird daher (durch das Gericht des ersten Rechtszuges) zu entscheiden sein, ohne dass es einer weiteren Strafvollstreckung bedarf. In Anbetracht des Umstands, dass der Angeklagte durch die überlange, zu einem beträchtlichen Maße auf Versäumnisse der Justiz beruhende Dauer des Strafverfahrens außergewöhnlich belastet war, da er während der Haft an Krebs erkrankt ist und adäquate medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet war, was zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes beigetragen hat, liegen besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf der Hand. Generalpräventive Erwägungen stehen der Reststrafaussetzung jedenfalls wegen der Nähe zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt ersichtlich nicht entgegen.

Basdorf Gerhardt Raum Brause Jäger
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