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Text des Beschlusses
5 StR 155/08;
Verkündet am: 
 17.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. November 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Höhe des wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt geltenden Teils dieser Strafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


G r ü n d e


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Hinblick auf die rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens hat es in der Urteilsformel ausgesprochen, dass von der Strafe zwei Monate als verbüßt gelten. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht Art und Ausmaß der von ihm angenommenen Verzögerungen im Ermittlungsverfahren und „auch nach der Anklageerhebung innerhalb des Kammerbetriebes“ in den Urteilsgründen nicht ausreichend dargelegt hat. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob der Tatrichter die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, hinreichend berücksichtigt hat (siehe zu den im Rahmen des Vollstreckungsmodells geltenden Grundsätzen BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, NJW 2008, 860, 866, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Dies zieht auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe des wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt geltenden Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich, hier freilich nicht auch die Aufhebung der Einzelstrafen.

Der neue Tatrichter wird bei der Neubemessung der Gesamtfreiheitsstrafe die ausländerrechtlichen Folgen für den Angeklagten besonders in den Blick zu nehmen haben. Zwar sind ausländerrechtliche Folgen in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5 und 6; BGH NStZ-RR 2004, 11). Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – für den Angeklagten im Hinblick auf seinen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, die Bindung an seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG eingreift. Im vorliegenden Fall liegen jedoch in der Person des Angeklagten besondere Umstände vor (vgl. BGHR aaO Ausländer 5), angesichts deren die Ausweisung eine außergewöhnliche Härte darstellen könnte.

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