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Text des Beschlusses
5 StR 107/08;
Verkündet am:
17.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, das Rechtsmittel des Angeklagten B. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Einziehung des Mobiltelefons Nokia (Ass. Nr. 7.5) entfällt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |