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Pressemitteilung
2 StR 10/08;
Verkündet am: 
 30.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
66 KLs 501 Js 489/04
Landgericht
Aachen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Verurteilung wg. Serieneinbrüchen beim LG Aachen (2 Montenegriner) rechtskräftig - Umfassende Befangenheitsanträge waren aus sachfremden Motiven gestellt und deshalb unzulässig
Das Landgericht Aachen hat – nach einer vom August 2005 bis zum Mai 2007 andauernden Hauptverhandlung mit 56 Verhandlungstagen – die beiden Angeklagten des teils vollendeten, teils versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, den Angeklagten P. außerdem auch der Hehlerei schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und gegen den Angeklagten P. eine solche von drei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei den Angeklagten um zwei heute 47 und 50 Jahre alte Montenegriner, die beide seit etwa 20 Jahren in Deutschland leben. Beide Angeklagten sind mehrfach, überwiegend wegen Diebstahlsdelikten, vorbestraft und hatten bereits in der Vergangenheit mehrmals gegen sie verhängte Freiheitsstrafen zu verbüßen.

Die beiden Angeklagten verübten im Juni und November 2004 in Düsseldorf, Duisburg, Geilenkirchen, Hückelhoven und Alsdorf gemeinsam insgesamt fünf Wohnungseinbrüche, wobei sie meist hölzerne Terrassentüren anbohrten, um durch das Loch den Türgriff von innen öffnen zu können. Drei dieser Einbrüche schlugen jedoch fehl, weil es den Angeklagten entweder nicht gelang, die Tür zu öffnen, oder weil Bewohner auf sie aufmerksam wurden.

Der Angeklagte P. verschaffte sich zudem Ende November 2004 die Beute aus einem nicht von ihm selbst verübten Einbruch in Swisttal, nämlich einen Schrank mit Jagdwaffen, um diese über einen Mittelsmann gewinnbringend zu verkaufen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die allgemeine Sachrüge sowie auf eine Vielzahl von Verfahrensrügen gestützten Revisionen der beiden Angeklagten mit Beschluss vom 30. April 2008 als unbegründet verworfen und darauf hingewiesen, dass der Inhalt der überwiegend nicht in zulässiger Form erhobenen Verfahrensrügen erkennen lasse, dass die Verteidigung mit ihren Anträgen in der ersten Instanz nicht immer sachbezogene Verteidigungszwecke verfolgt habe.

Er hat deshalb u. a. ausdrücklich die Verfahrensweise des Landgerichts als rechtsfehlerfrei gebilligt, das einige der zahlreichen gegen die Richter der erkennenden Strafkammer gerichteten Befangenheitsanträge als unzulässig, weil offensichtlich zur Verfahrensverschleppung gestellt, verworfen hatte.

Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.
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