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Text des Beschlusses
2 StR 94/08;
Verkündet am:
16.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dahinstehen kann, ob der Annahme einer heimtückischen Tötung des Geschädigten K. entgegenstehen könnte, dass die Strafkammer keine näheren Feststellungen zur Arg- und Wehrlosigkeit dieses Opfers getroffen hat. Dies berührt den Schuldspruch wegen der rechtsfehlerfreien Annahme weiterer Mordmerkmale nicht; der Senat schließt im Blick auf die tatrichterlichen Erwägungen des Weiteren aus, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auf einem etwaigen Rechtsfehler beruht. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |