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Text des Beschlusses
1 BvR 2186/06;
Verkündet am: 
 12.03.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde


1. des Herrn Dr. W…,
2. des Herrn U…,
3. des Herrn E…,
4. der Frau Dr. R…,
5. der Frau A…,
6. der Frau B…,
7. des Herrn B…,
8. des Herrn B…,
9. der Frau B…,
10. des Herrn C…,
11. der Frau G…,
12. des Herrn H…,
13. des Herrn H…,
14. des Herrn L…,
15. der Frau S…,
16. der Frau B…,
17. der Frau D…,
18. der Frau F…,
19. der Frau G…,
20. des Herrn M…,
21. der Frau M…

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Backhaushohl 62, 55128 Mainz -

gegen Art. 1 §§ 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006 (BGBl I S. 900)

h i e r : Festsetzung des Gegenstandswerts


hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter

Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof


am 12. März 2008

beschlossen:


Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Papier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem Bryde Gaier Eichberger
Schluckebier Kirchhof
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