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Text des Beschlusses
1 BvR 2186/06;
Verkündet am:
12.03.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz 1. des Herrn Dr. W…, 2. des Herrn U…, 3. des Herrn E…, 4. der Frau Dr. R…, 5. der Frau A…, 6. der Frau B…, 7. des Herrn B…, 8. des Herrn B…, 9. der Frau B…, 10. des Herrn C…, 11. der Frau G…, 12. des Herrn H…, 13. des Herrn H…, 14. des Herrn L…, 15. der Frau S…, 16. der Frau B…, 17. der Frau D…, 18. der Frau F…, 19. der Frau G…, 20. des Herrn M…, 21. der Frau M… - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Backhaushohl 62, 55128 Mainz - gegen Art. 1 §§ 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006 (BGBl I S. 900) h i e r : Festsetzung des Gegenstandswerts hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof am 12. März 2008 beschlossen: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG). Papier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem Bryde Gaier Eichberger Schluckebier Kirchhof ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |