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Text des Beschlusses
1 BvR 2733/04;
Verkündet am: 
 03.03.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde



des Herrn J...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Martina Kroll, Holstenwall 13, 20355 Hamburg -

1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2004 - VII R 38/01 -,

2. mittelbar gegen § 21 Tabaksteuergesetz

h i e r : Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier und die Richter Hoffmann-Riem, Eichberger


gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. März 2008 einstimmig beschlossen:


Dem Beschwerdeführer wird ab dem Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrung seiner Rechte Frau Rechtsanwältin Martina Kroll, Holstenwall 13, 20355 Hamburg beigeordnet.

Papier Hoffmann-Riem Eichberger
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