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Pressemitteilung
8 AZR 924/06;
Verkündet am: 
 13.12.2007
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
8 Sa 1145/05
Landesarbeitsgericht
Hamm;
Rechtskräftig: unbekannt!
Pressemitteilung Nr. 96/07 - Betriebsübergang bei Lagerhaltung
Für den Betrieb eines Lagers machen die sächlichen Betriebsmittel bei wertender Betrachtung regelmäßig nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges aus. Ebenso unverzichtbar für die auftragsgemäße Verrichtung der Tätigkeit ist die Art der Lagerhaltung und der Lagerordnung, welche für einen Lagerbetrieb identitätsprägend sein können. Werden diese von einem neuen Lagerhalter für die von ihm künftig geschuldeten Versand- und Lagerdienstleistungen übernommen, so kann ein Betriebsübergang vorliegen. Auf die Übernahme des konkreten Lagerbewirtschaftungssystems oder eines bestimmten Datenbestandes kommt es dagegen nicht an.

Der Kläger war seit 1978 als Staplerfahrer im Lager des Pappe- und Kartonagenherstellers E. AG beschäftigt. Diese gliederte 2002 ihren Lagerbetrieb räumlich und organisatorisch aus dem Stammwerk aus und ließ das neue Lager bis in das Jahr 2005 durch die Gesellschaft L. betreiben. Zum 28. Februar 2005 kündigte die E. AG den Lagerhaltungsauftrag gegenüber der L. und vergab ihn neu an die U. Spedition. Darauf kündigte die L. das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28. Februar 2005.

Der Kläger wandte sich gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung und war der Auffassung, sein Arbeitsverhältnis sei auf die U. Spedition übergegangen. Vor dem Landesarbeitsgericht war nur der Kündigungsschutzantrag des Klägers erfolgreich. Aufgrund seiner Revision hat der Achte Senat festgestellt, dass ein Betriebsübergang von der L. auf die U. Spedition stattgefunden hat und deswegen das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der U. Spedition fortbesteht.
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