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Text des Beschlusses
BVerwG 7 B 4.08;
Verkündet am:
13.03.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Der Kläger wendet sich mit einer „Untätigkeitsbeschwerde“ gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, durch den seine im Erinnerungsverfahren erhobene Anhörungsrüge ... hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 wird verworfen. 1Der Kläger wendet sich mit einer „Untätigkeitsbeschwerde“ gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, durch den seine im Erinnerungsverfahren erhobene Anhörungsrüge gegen einen Beschluss vom 12. November 2007 verworfen wurde. Durch den Beschluss vom 12. November 2007 war die ebenfalls im Erinnerungsverfahren erhobene Anhörungsrüge gegen einen Beschluss vom 27. September 2007 zurückgewiesen worden. Durch den Beschluss vom 27. September 2007 wurde die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in einem Verfahren zurückgewiesen, in dem seine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss vom 1. Februar 2005 zurückgewiesen worden war. Durch den Beschluss vom 1. Februar 2005 war ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts in einem datenschutzrechtlichen Verfahren abgelehnt worden. 2Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die in § 152 Abs. 1 VwGO aufgeführt sind. Zu diesen Fällen gehört eine vermeintliche Untätigkeit des vorinstanzlichen Gerichts nicht. Einen eigenständigen Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde gibt es nach derzeitiger Rechtslage nicht. Darauf wurde der Kläger bereits im Beschluss des Senats vom 21. Februar 2008 hingewiesen, durch den die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Davon abgesehen kann von einer Untätigkeit des Verwaltungsgerichtshofs, wie sie der Kläger behauptet, keine Rede sein. Der Kläger sieht die Untätigkeit offenbar darin, dass der Verwaltungsgerichtshof seinen Antrag auf Nichterhebung von Kosten in seinem Beschluss vom 27. September 2007 abgelehnt hat, weil es an einer unrichtigen Sachbehandlung fehle. Selbst wenn diese Annahme nicht zuträfe, könnte der Beschluss die vom Kläger behauptete Untätigkeit nicht begründen; denn untätig ist ein Gericht nicht dann, wenn es das Recht fehlerhaft angewendet hat, sondern nur, wenn es innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Entscheidung trifft. Ein derartiger Fall liegt hier schon deswegen nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof in dieser Sache zweimal über Anhörungsrügen des Klägers entschieden hat, wiewohl bereits seine erste Entscheidung unanfechtbar war (§ 69 a Abs. 4 Satz 4 GKG). 3Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Das gilt auch für die im Rahmen des Erinnerungsverfahrens erhobene „Untätigkeitsbeschwerde“. Herbert ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |