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Text des Beschlusses
Entscheidung BVerwG 7 KSt 1.08;
Verkündet am:
03.03.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Erinnerung des Klägers ist begründet. hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. März 2008 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert beschlossen: Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 9. Januar 2008 - BVerwG 7 KSt 7.07 - wird aufgehoben. Die Erinnerung des Klägers ist begründet. Sie richtet sich gegen den Kostenansatz in einem Verfahren, in dem seine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Erinnerung verworfen wurde. Für das Verfahren über eine Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren (§ 69a GKG) sind keine Gebühren zu erheben. Für dieses gesondert geregelte Verfahren sieht das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG keinen Gebührentatbestand vor. Ein Gebührentatbestand besteht nur für die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO (Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses). Diesem Gebührentatbestand unterfällt die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG nicht, weil in ihm ausschließlich die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO bezeichnet ist. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Herbert ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |