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Text des Beschlusses
2 StR 485/06;
Verkündet am: 
 16.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 31. März 2008 gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom 5. März 2008.

Ein Fall, in welchem dem Antragsteller einer Gehörsrüge gemäß § 356 a StPO oder eines Wiedereinsetzungsantrags eine Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 26, 315, 320; 38, 35, 39; BVerfG NJW 1995, 2545), liegt nicht schon deshalb vor, weil Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Erklärungen des Antragstellers bestehen oder weil er sich, wie hier, verborgen hält, um sich dem gegen ihn gerichteten Verfahren zu entziehen.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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