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Text des Beschlusses
XII ZR 23/06;
Verkündet am:
30.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 2 UF 166/05 Oberlandesgericht Frankfurt in Kassel; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen: Das Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, dass es in Textziffer 12 der Entscheidungsgründe (II 2 a aa) statt "nach den §§ 850 Abs. 2, 850 c BGB" richtig heißen muss "nach den §§ 850 Abs. 2, 850 c ZPO". Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |