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Text des Beschlusses
IX ZB 59/07;
Verkündet am:
13.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 2 T 45/07 Landgericht Mühlhausen; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 13. März 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 13. März 2007 (richtig wohl: 27. März 2007) wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 59 Abs. 2 Satz 2 InsO) aber unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Voraussetzungen, unter denen das Insolvenzgericht auf Antrag der Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt zu entlassen hat, sind geklärt. Der Senat hat dies im Beschluss vom 8. Dezember 2005 (IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247) im Einzelnen ausgeführt. Das Beschwerdegericht ist von den Grundsätzen dieser Entscheidung nicht abgewichen. Soweit es auf mögliche Schadensersatzansprüche verwiesen hat, waren diese ersichtlich kein Grund, von der Entlassung des Verwalters abzusehen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr gemeint, dass die Belange der Gesamtgläubigerschaft durch das Verbleiben des Verwalters im Amt nicht beeinträchtigt werden könnten, weil auch ein neuer Verwalter die Masse nicht anreichern könnte. Die Rechtsanwendung im Einzelfall verantwortet der Beschwerderichter. Die Rechtsbeschwerde hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung willkürlich wäre oder die Gläubigerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 4 InsO abgesehen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |