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Text des Beschlusses
III ZA 27/07;
Verkündet am:
30.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 13 U 36/05 Oberlandesgericht Hamburg; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. November 2007 - 13 U 36/05 - wird zurückgewiesen. Zum einen hat der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nur unvollständig dargelegt, und zum anderen könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt werden, weil den Bevollmächtigten des Beklagten, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss, an der verspäteten Übermittlung der durch § 117 Abs. 2 ZPO geforderten Erklärung ein Schuldvorwurf trifft. Bei der Übermittlung per Telefax muss zur Ausgangskontrolle ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Schriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen gesendet worden sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06 - FamRZ 2007, 809). Es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Überprüfung hier stattgefunden hätte. Wurm Kapsa Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |