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Text des Beschlusses
XII ZR 165/04;
Verkündet am:
16.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 16 UF 238/03 Oberlandesgericht Karlsruhe; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Der Tenor des Senatsurteils vom 28. Februar 2007 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2004 zum Unterhaltsausspruch (I. 3. und II. des Entscheidungssatzes) sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |