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Text des Beschlusses
5 StR 13/08;
Verkündet am: 
 06.05.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts unveränderten Schuldumfangs wird die Angeklagte durch die unterbliebene Zusammenfassung der im Rahmen einheitlicher Fahrten verübten Haupttaten zur Tateinheit letztlich nicht beschwert.

Basdorf Brause Schaal Schäfer Sander
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