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Text des Beschlusses
1 StR 165/08;
Verkündet am: 
 23.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 27. März 2008 merkt der Senat an:

Hinsichtlich der Rüge der Revision einer Verletzung des § 149 Abs. 2 StPO, weil der Betreuer des Angeklagten keine Mitteilung über den Termin der Hauptverhandlung erhalten habe, ist die Beanstandung - unabhängig von deren Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet. Eine Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO scheidet bereits deswegen aus, weil eine Betreuung - erst Recht wenn sie wie vorliegend ohne Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) eingerichtet ist - nicht zu einer Geschäftsunfähigkeit des Betreuten führt (vgl. hierzu Schwab in MünchKomm-BGB 4. Aufl. vor § 1896 Rdn. 4) und der Betreuer daher auch kein gesetzlicher Vertreter ist. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO ist nicht geboten; denn das Strafverfahrensrecht legt die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren, gerade auch wenn eine Unterbringung in Betracht kommt, in die Hände des (notwendigen) Verteidigers (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 GVG i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Auch die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gebot vorliegend nicht die Anhörung des Betreuers; denn dieser hat nach den Feststellungen der Strafkammer nur insoweit Kontakt mit dem Betreuten, als er ihm zweiwöchentlich eine bestimmte Geldsumme zu dessen eigener Verwendung auszahlt (anders im Sachverhalt BGH NStZ 1996, 610).

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