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Text des Beschlusses
2 StR 185/08;
Verkündet am: 
 07.05.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte könne nicht Mitglied einer Bande sein, weil er zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur Beihilfe geleistet habe. Die Bandenmitgliedschaft ist aber keine besondere Form der Täterschaft; Mitgliedschaft in der Bande und Form der Tatbeteiligung sind unabhängig voneinander festzustellen (vgl. BGHSt 46, 321, 332 ff.). Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten aber nicht.

Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt
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