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Text des Beschlusses
BVerwG 7 B 18.08;
Verkündet am:
28.04.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Niederschlagsentwässerung. Im Berufungsverfahren war zwischen den Beteiligten allein die Frage umstritten, ob die Klägerin für die Entwässerung der Niederschläge ... hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 689,93 € festgesetzt. 1Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Niederschlagsentwässerung. Im Berufungsverfahren war zwischen den Beteiligten allein die Frage umstritten, ob die Klägerin für die Entwässerung der Niederschläge eines ihr gehörenden Grundstücks die öffentliche Abwasseranlage des Beklagten in Anspruch genommen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat dies bejaht und zur Begründung u. a. ausgeführt, das Niederschlagswasser werde in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet. Ob Rohre und Kanäle Teil einer öffentlichen Abwasseranlage seien, richte sich danach, ob sie nach Würdigung der gesamten Umstände zur Entwässerung technisch geeignet und durch Widmung hierzu bestimmt seien. Dies sei hier soweit entscheidungserheblich zu bejahen. In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich eines Teilstücks eines Wegeseitengrabens, durch den das vom klägerischen Grundstück abgeleitete Niederschlagswasser fließt, ausgeführt, nach der Zwei-Funktionen-Theorie sei von einer Integration des (etwaigen) Gewässers in das öffentliche Abwassernetz und damit von einem Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung auszugehen. 2Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3Grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Sache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. 4Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob ein Gewässer zugleich Teil eines Kanalisationsnetzes einer Gemeinde sein und damit sowohl den Wassergesetzen als auch der Kanalisationssatzung der Gemeinde unterliegen kann (sog. Zwei-Naturen-Theorie). 5Diese Frage ist, soweit sie nach revisiblem Recht zu beantworten ist, höchstrichterlich geklärt. 6Das Wasserhaushaltsgesetz schließt es nicht aus, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage ist. Nach Bundesrecht beantworten sich nur die Fragen, ob ein von § 1 WHG erfasstes oberirdisches Gewässer für Zwecke einer Abwasseranlage i.S.d. § 2 WHG „benutzt“ oder i.S.d. § 31 WHG „ausgebaut“ werden darf. Dies setzt formellrechtlich die Durchführung der nach den §§ 2 und 31 WHG vorgeschriebenen Verfahren voraus. Materiell-rechtlich ist die Einleitung von (ungereinigten) Abwässern in ein unter § 1 WHG fallendes Gewässer nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1975 BVerwG 4 C 8 - 11.74 BVerwGE 49, 301 = Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 2). Vielmehr kann die Einleitung von Niederschlagswasser, um das es hier geht, im Einzelfall erlaubnisfähig sein. 7Wird danach ein oberirdisches Gewässer rechtmäßig von einer Abwasseranlage in Anspruch genommen, schließt es Bundesrecht nicht aus, dass das Gewässer gleichzeitig Teil dieser Anlage ist. Folglich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein oberirdisches Gewässer zugleich Teil einer Abwasseranlage, die der Ableitung von Niederschlagswasser dient, sein kann. 8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Sailer Krauß Neumann ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |