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Text des Beschlusses
BVerwG 1 WB 13.07;
Verkündet am: 
 29.04.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Erledigung; Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.
Leitsatz des Gerichts:
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem ein Soldat die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung begehrt, ihn als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu übernehmen, erledigt sich nicht dadurch, dass der ursprünglich vorgesehene Übernahmetermin verstrichen ist und die Ausbildung des betreffenden Offizieranwärterjahrgangs begonnen hat. Der Antrag richtet sich in diesem Falle auf den nächsten in Betracht kommenden Übernahmetermin, sofern der Soldat ein Interesse an der entsprechend späteren Übernahme hat.
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Mannschaften und möchte als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen werden. Das Personalamt der Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung lehnten seine Übernahme ab. Während des Wehrbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht verstrich der von dem Antragsteller ursprünglich angestrebte Übernahmetermin, wie er auch den ablehnenden Bescheiden zugrunde lag.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für zulässig, insbesondere für nicht in der Hauptsache erledigt erachtet, ihn jedoch als unbegründet zurückgewiesen.


Aus den Gründen:
...


141. a) Der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, ist zulässig. Insbesondere hat sich der Antrag nicht deshalb erledigt, weil der Übernahmetermin des 1. Juli 2007, der dem ablehnenden Bescheid des Personalamts der Bundeswehr und dem Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung zugrunde liegt, verstrichen ist und die Ausbildung des entsprechenden Offizieranwärterjahrgangs bereits am 1. Juli 2007 begonnen hat.

15Der Bundesminister der Verteidigung hat die Einstellung und Übernahme von Bewerbern als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (§ 23 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 S LV i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 ) aufgrund der Ermächtigung in § 44 S LV in Kapitel 6 Abschnitt I und Kapitel 9 der ZDv 20/7 näher geregelt und ergänzende Vorschriften (u.a.) in den „Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die Laufbahnen der Offiziere“ (AnBestOB) vom 20. Juni 1997 (P II 3 Az.: 16-20-10-01) getroffen. Das Annahmeverfahren ist danach durch bestimmte jährliche Einstellungs- bzw. Übernahmetermine (Nr. 913, 931 ZDv 20/7) und diesen vorgeschaltete Bewerbungsschluss- bzw. Vorlagetermine (Nr. 309 Abs. 1 AnBestOB, Nr. 923 ZDv 20/7) strukturiert.

16Im Unterschied zum Auswahlverfahren für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (§ 40 S LV i.V.m. Kapitel 8 ZDv 20/7), bei dem sich der Antrag jeweils (nur) auf den Zulassungstermin eines bestimmten Auswahljahrs bezieht und deshalb für jedes Auswahljahr gesondert zu stellen ist (vgl. zuletzt Beschluss vom 11. März 2008 BVerwG 1 WB 8.08 ), lässt sich den Regelungen für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eine solche Fixierung der Bewerbung auf einen bestimmten Einstellungs- oder Übernahmetermin nicht entnehmen. Zwar werden Bewerbungen grundsätzlich für den „nächsten Einstellungs- oder Übernahmetermin“ bearbeitet, der sich jedoch wovon etwa auch Nr. 309 (am Ende) AnBestOB ausgeht kalendermäßig verschieben kann, solange das Annahmeverfahren nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen und der Bewerber an einer entsprechend späteren Einstellung bzw. Übernahme noch interessiert ist. Eine solche Auslegung und Handhabung der Annahmebestimmungen erscheint nicht zuletzt deshalb sachgerecht, weil nur so ein effektiver Rechtsschutz der Bewerber gewährleistet ist. Denn während ein zunächst abgelehnter Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach erfolgreicher Beschwerde oder erfolgreichem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegebenenfalls rückwirkend zur Laufbahn zugelassen werden kann (vgl. zuletzt Beschluss vom 29. Januar 2008 BVerwG 1 WB 2.07 ), scheidet aufgrund des organisatorischen Ablaufs und der Stoffdichte der Ausbildung eine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes aus, sobald die Ausbildung des jeweiligen Offizieranwärterjahrgangs (Nr. 944 ff. ZDv 20/7) begonnen hat (vgl. dazu bereits Beschluss vom 10. März 2004 BVerwG 1 WB 47.03 ). Wehrbeschwerdeverfahren über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes würden sich deshalb sehr häufig durch Zeitablauf in der Hauptsache erledigen, wenn es dem Beschwerdeführer bzw. Antragsteller nicht möglich wäre, sein Begehren für den jeweils nächsten Einstellungs- oder Übernahmetermin weiterzufolgen. Hinzu kommt, dass ein Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nicht darauf verwiesen werden kann, sich gegebenenfalls fortlaufend zu jedem Einstellungs- oder Übernahmetermin gesondert zu bewerben. Denn wiederum im Unterschied zu der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, die grundsätzlich beliebig oft und zu jedem neuen Auswahltermin beantragt werden kann (Nr. 807 ZDv 20/7), ist eine erneute Bewerbung um Einstellung bzw. Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nur eingeschränkt möglich; so ist insbesondere die Wiederholung der Eignungsfeststellung höchstens einmal zulässig (Nr. 701 Abs. 1 AnBestOB).

17Der Antragsteller hat seine Bewerbung vom September 2006 um Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in der (in erster Linie gewünschten) Teilstreitkraft Heer weder im Bewerbungsbogen (Feld H) noch später auf einen bestimmten Übernahmetermin beschränkt. Sein vor dem Senat weiterverfolgter Antrag ist deshalb so auszulegen, dass er nunmehr die Neubescheidung für den nächsten in Betracht kommenden Übernahmetermin den 1. Juli 2008 (Nr. 931 ZDv 20/7) anstrebt. Dieser Antrag ist zulässig.

18b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Bewerbung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. (wird ausgeführt)

Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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