|
Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 87.07;
Verkündet am:
17.04.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beigeladenen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Mai 2007 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. 1Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beigeladenen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 Vw GO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob für die Frage, ob und wann ein Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG stillgelegt wurde, auf das Unternehmen selbst oder aber auf den Unternehmensträger - und hierbei für den Fall der Veräußerung des Unternehmens oder seiner Reste auf den Verkäufer oder den Käufer - abzustellen ist. Ferner führt die Revision auf die Frage, ob ein Bescheid über die Herausgabe des Erlöses aus der Veräußerung eines öffentlichen Unternehmens oder eines stillgelegten ehemaligen öffentlichen Unternehmens oder von Resten eines solchen auch ohne die gleichzeitige Zuordnung zugehöriger Verbindlichkeiten ergehen darf. Hierbei wird voraussichtlich auch weiter geklärt werden können, in welchem systematischen Verhältnis § 13 Abs. 2 VZ OG und § 6 Abs. 6a Satz 3 und 4 VermG steht (vgl. Urteil des Senats vom 25. Juli 2007 BVerwG 3 C 19.06 - RdL 2008, 13). 2Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Wegen des Wertes des Streitgegenstandes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZ OG hingewiesen. Rechtsmittelbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 9.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen. Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt. Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |