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Text des Beschlusses
IV ZR 287/07;
Verkündet am:
30.04.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 3 U 48/06 Oberlandesgericht Schleswig - Holstein; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 30. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 500 € I. Das Landgericht hat die gegen den Beklagten als Erbschaftsbesitzer erhobene Stufenklage bezogen auf den Nachlass der 1993 verstorbenen Großmutter des Klägers und Mutter des Beklagten insgesamt abgewiesen, weil der Kläger nicht wie behauptet Erbe geworden sei. Das Berufungsgericht hat dagegen den Beklagten verurteilt, Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen. Den Streitwert haben beide Instanzen nach dem angegebenen Nachlasswert auf 300.000 € festgesetzt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Wird - wie hier - der Beklagte auf eine Stufenklage hin vom Berufungsgericht zur Auskunft verurteilt und die Sache im Übrigen wegen der weiteren Stufen an das Landgericht zurückverwiesen, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Streitwert einer gegen dieses Berufungsurteil gerichteten Revision lediglich nach der Beschwer des Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft; das gilt selbst dann, wenn das Landgericht die Stufenklage ursprünglich insgesamt abgewiesen hatte (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01 - NJW 2002, 3477 f.; BGH, Beschluss vom 23. März 1970 - VII ZR 137/68 - NJW 1970, 1083). Das Berufungsgericht hat - wie der festgesetzten Sicherheitsleistung zur Abwendung der (vorläufigen) Vollstreckung zu entnehmen ist, den für die Beschwer des Beklagten maßgeblichen mit der Auskunft verbundenen Aufwand mit 500 € bewertet. Es besteht kein Anhalt, dass diese Wertfestsetzung damit erheblich zu niedrig ausgefallen sein oder in Wahrheit gar den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwerdewert von 20.000 € erreichen könnte. III. Die Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise über die von ihm als Tatrichter vorzunehmende Testamentsauslegung von der Alleinerbeneinsetzung des Klägers durch seine Großmutter überzeugt. Dem hat die Beschwerde nichts entgegenzusetzen, worauf die Zulassung der Revision gestützt werden könnte. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung verwiesen werden. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |