Di, 23. Dezember 2025, 18:28    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 31.08;
Verkündet am: 
 28.04.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die „Beschwerde“ der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2008 ist unstatthaft und daher zu verwerfen.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 28. April 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird auf 11 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die „Beschwerde“ der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2008 ist unstatthaft und daher zu verwerfen. Hat ein Berufungsgericht - wie im Streitfall das Oberverwaltungsgericht - einen Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt, so steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Januar 2007 - BVerwG 10 B 63.06 - Buchholz 310 § 124a Nr. 34 S. 6 m.w.N.) fest, dass diese Sache nicht statthaft in die Revisionsinstanz gelangen kann, weil sie nicht aufgrund einer Zulassung der Berufung zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hat. Der mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO eintretenden Rechtsfolge (Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils) kann weder mit Berufungsbegehren noch mit Begehren begegnet werden, die in Form einer Beschwerde, eines Revisionszulassungsantrags oder eines Revisionsantrags beim Revisionsgericht angebracht werden (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 64 m.w.N.).

2Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3Der Wert des Streitgegenstandes ist nach §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO auf 11 000 € festzusetzen (Auffangwert 5 000 € für die Klägerin und je 2 000 € für die Einbeziehung des Ehemannes und der beiden Kinder; vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327 ff., Nr. 49.2 sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 54.05 - und vom 18. Januar 2007 - BVerwG 5 C 9.06 -).

Hund Dr. Franke Dr. Brunn
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).