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Text des Beschlusses
5 StR 556/07;
Verkündet am:
08.01.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts der Besonderheiten der Tatsituation und der Persönlichkeit des Angeklagten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zeitnah zu prüfen haben, ob sich der Zustand des bereits seit etwa einem Jahr vorläufig untergebrachten Angeklagten derart stabilisiert hat, dass die Aussetzung der Strafe und der Maßregel verantwortet werden kann, da nunmehr der Zweck der Maßregel auch durch weniger einschneidende Weisungen, z. B. der Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung, erreicht werden kann. Gerhardt Raum Brause Schaal Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |