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Text des Beschlusses
1 BvR 478/08;
Verkündet am: 
 27.05.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt.
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde


1. der E... GmbH,

2. der M... GmbH,

3. der N... mbH,

4. der V... GmbH,

- Bevollmächtigte:JUCONOMY Rechtsanwälte, Graf-Recke-Straße 82, 40239 Düsseldorf - gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06, BVerwG 6 C 44.06, BVerwG 6 C 45.06, BVerwG 6 C 46.06 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier und die Richter Eichberger, Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2008 einstimmig

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.


Gründe:

1Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht den Zugang der Beschwerdeführerinnen zu den Gerichten durch die im Einklang mit einer gefestigten Rechtsprechung geforderte Durchführung eines individuellen, behördlichen Antragsverfahrens vor Klageerhebung in ihren Fällen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränkt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; stRspr).

2Eine Annahme ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung geboten. Dies gilt auch für die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Grundsatzfragen zur gerichtlichen Kontrolldichte über Regulierungsentscheidungen nach dem Telekommunikationsgesetz. Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht als solche Gegenstand der angegriffenen Entscheidung, sondern bilden eine von mehreren Begründungserwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagen. Zumindest in diesem Rahmen kommt den damit verbundenen Fragen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu und begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht das dem Erlass einer telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügung vorangehende Verfahren als komplexen Abwägungsvorgang ansieht, der der dafür zuständigen Bundesnetzagentur einen Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum hinsichtlich der von ihr zu ergreifenden Maßnahmen eröffnet, und vor diesem Hintergrund die gerichtliche Überprüfung einer Regulierungsverfügung auf einen Umfang begrenzt, der demjenigen bei der gerichtlichen Kontrolle planerischer Entscheidungen nahe steht.

3Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Eichberger Masing
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