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Text des Beschlusses
1 BvR 595/07;
1 BvR 370/07;
Verkündet am: 
 30.04.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden


1.

a) der Frau W...,

b) des Herrn B...

- Bevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr. Fredrik Roggan, Müllerstraße 153, 13353 Berlin - gegen § 5 Abs. 2 Nr. 11 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 1 und § 13 VSG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 (GVBl NW 2006, S. 620)

- 1 BvR 370/07 -

2.

a) des Herrn B...,

b) des Herrn Dr. R...,

c) des Herrn S...

- Bevollmächtigte:1) Rechtsanwälte Baum, Reiter & Collegen, Benrather Schlossallee 101, 40597 Düsseldorf

2) Rechtsanwalt Peter Schantz,

Schaperstraße 10, 10719 Berlin

Bevollmächtigter der Beschwerdeführer zu 2a und 2b -

gegen § 5 Abs. 2 Nr. 11, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit §§ 10, 11 und § 17 Abs. 1 VSG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 (GVBl NW 2006, S. 620)

- 1 BvR 595/07 -

h i e r : Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes


hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing am 30. April 2008

beschlossen:


Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes Verfahren auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Papier Hohmann-Dennhardt Bryde Gaier Eichberger Schluckebier Kirchhof Masing
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