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Text des Beschlusses
BVerwG 4 A 1000.08;
Verkündet am:
04.06.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch beschlossen: Die den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - betreffende Anhörungsrüge der Kläger zu 3 und 4 wird zurückgewiesen. Die Kläger zu 3 und 4 tragen die Kosten des Verfahrens. 1Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Soweit sie sich gegen das rechtskräftige Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil die Kläger zu 3 und 4 an diesem Verfahren nicht beteiligt waren. Die gegen den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - gerichtete Anhörungsrüge ist unzulässig, soweit die Rügen die von den Klägern erhobene, durch den rechtskräftigen Teilbeschluss des Senats vom 1. November 2007 abgewiesene Anfechtungsklage betreffen. Im Übrigen ist die Anhörungsrüge unbegründet. 21. Auf die Rüge eines durch eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 3Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 - BVerfGE 64, 135 <143 f.>). Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267 <274>). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>); die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 - BVerfGE 64, 1 <12>, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>). 4Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (Beschluss vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 31). Art. 103 Abs. 1 GG ist aber verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 <143 f.> und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <311>, BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308, S. 16). Maßgebend für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der materiellrechtliche Standpunkt der angegriffenen Entscheidung (zur Zulassung der Revision stRspr, vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). 52. Die in Teil 1 des Schriftsatzes vom 28. Mai 2008 (Seite 3 bis 64) erhobenen Rügen sind identisch mit den Rügen, die die Prozessbevollmächtigten der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 30. Juni 2006 im Verfahren BVerwG 4 A 1067.06 vorgebracht haben. Die seinerzeitige Anhörungsrüge richtete sich gegen das Musterurteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116. Der Senat hat die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. August 2006 - 4 A 1067.06 - zurückgewiesen. Die gegen die beiden Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -). 6Die in Teil 1 des Schriftsatzes vom 28. Mai 2008 erhobenen Rügen verfehlen - mit Ausnahme des Abschnitts D. (Lärm) - den Streitgegenstand des Schluss-Beschlusses vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 -. Sie betreffen nämlich Fragen, die im Rahmen der als Hauptantrag von den Klägern zu 3 und 4 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 von Bedeutung waren. Hierüber hat der Senat bereits in dem Teilbeschluss vom 1. November 2007 - BVerwG 4 A 1009.07 - abschließend entschieden. Davon abgesehen wären die Rügen auch unbegründet; insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 - Bezug genommen. 7Soweit die in Teil 1 Abschnitt D. (Lärm) des Schriftsatzes vom 28. Mai 2008 (Seite 49 bis 61) erhobenen Rügen sich den Hilfsanträgen zu verbessertem aktivem und passivem Lärmschutz zuordnen lassen, über die im Schluss-Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - noch zu entscheiden war, sind sie unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 - Bezug genommen. 83. Die in Teil 2 des Schriftsatzes vom 28. Mai 2008 (Seite 64 bis 66) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. 9Mit der Rüge wird geltend gemacht, der Senat habe den Klägern zu 3 und 4 dadurch das rechtliche Gehör versagt, dass er über den klägerischen Hilfsantrag Nr. I. 5 nicht auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung, sondern gemäß § 93a Abs. 2 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, nämlich durch den Schluss-Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - entschieden habe. Mit diesem bis zuletzt aufrecht erhaltenen Hilfsantrag hatten die Kläger zu 3 und 4 beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entschädigungsregelung in Teil A II 5.1.7 des Planfeststellungsbeschlusses den Beklagten zu verpflichten, an die Kläger eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts ihres Grundstücks gegen dessen Übereignung zu zahlen; der Verkehrswert sollte zum Stichtag 28. Mai 1996 (Datum des Konsensbeschlusses), hilfsweise zum Stichtag 15. Mai 2000 (Auslegung der Planfeststellungsunterlagen) ermittelt werden (vgl. die Anträge in der Klageschrift vom 29. November 2004 im Verfahren BVerwG 4 A 1014.04). 10Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat in dem Schluss-Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO auch für den genannten Hilfsantrag gegeben sind, namentlich, dass die Sache gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterurteilen keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Er hat sich über die Bezugnahme auf die maßgebenden Ausführungen im Musterurteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (Rn. 422) hinaus mit den zur sog. Kappungsgrenze von 30 % in mehreren Schriftsätzen vorgetragenen Sachargumenten der Kläger zu 3 und 4 auseinander gesetzt. Was die Anhörungsrüge hierzu vorträgt, erschöpft sich in einer Entscheidungskritik und lässt nicht erkennen, weshalb den Klägern zu 3 und 4 durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör versagt worden sein könnte. 11Soweit die Anhörungsrüge auf die Beweisanträge der Kläger zu 3 und 4 abhebt, wird gleichfalls kein Gehörsverstoß dargetan. Die den Zustand des Wohngebäudes der Kläger zu 3 und 4 und die Kosten für Schallschutzmaßnahmen betreffenden Beweisanträge hat der Senat wegen rechtlicher Unerheblichkeit abgelehnt. Den Antrag, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, zum Schutz der Gesundheit der Kläger zu 3 und 4 seien Schallschutzmaßnahmen dringend notwendig, hat der Senat mit folgender Begründung abgelehnt: Es sei nicht substantiiert dargelegt, dass die Lärmbelastung auf dem Grundstück der Kläger zu 3 und 4 die rechtlich maßgebende Schwelle eines Mittelungspegels außen von 70 dB(A) überschreiten könnte, nachdem die Kläger zu 3 und 4 selbst vorgetragen hatten, dass auf ihrem Grundstück ein Dauerschallpegel außen von etwa 62 dB(A) tags (laut Planfeststellungsbeschluss) bzw. 65,7 dB(A) tags (Berechnung des Sachverständigen Dr. M.) zu erwarten sei (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2008, Seite 10). Hiergegen wendet sich die Anhörungsrüge lediglich mit dem die Rechtsauffassung des Senats kritisierenden rechtlichen Argument, die nicht durch eine Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu überwindende verfassungsrechtliche Schwelle müsse bereits unterhalb eines Mittelungspegels von 70 dB(A) außen angesetzt werden, während zur mangelnden Substantiierung des Beweisantrags nichts vorgetragen wird. 12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. 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